AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB ́s der Immo-Süd, 88085 Langenargen
§ 1 Weitergabe Verbot
1. Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der Immo-Süd sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung von Immo-Süd, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit
1. Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
§ 3 Eigentümerangaben
1. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 4 Informationspflicht
- Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei Immo-Süd rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.
- Der Auftraggeber und die Immo-Süd sind verpflichtet, einander die erforderlichen Informationen und Nachrichten zu geben.
- Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 5 Provision
- Der Provisionsanspruch entsteht, wenn durch Vermittlung oder Nachweis einer Abschlussgelegenheit der Immo-Süd das Rechtsgeschäft (z. B. Kauf, Miete, Pacht, Tausch, Leasing, etc.) zustande kommt.
- Die vereinbarte Provision ist nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung auf das Konto der Immo-Süd zu entrichten. Provisionszahlungen sind ausschließlich an die Immo-Süd , Bleichweg 82 88085 Langenargen zu entrichten.
- Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn ein anderes als das vereinbarte Rechtsgeschäft z. B. Miete statt Kauf, Leasing statt Kauf, etc. abgeschlossen wird oder durch die von der Immo-Süd vermittelten Vertragspartner eine andere als die in der Maklerauftrag vorgesehene Liegenschaft (z. B. Wohnung statt Haus) zum Vertragsgegenstand gemacht wird.
- Gleichfalls hat der Auftraggeber an die Immo-Süd die vereinbarte Provision zu entrichten, sofern der Auftraggeber ein Angebot in Übereinstimmung mit dem zuletzt bestehenden Maklerauftrag ablehnt.
- Wenn ein Rechtsgeschäft nicht mit einem von der Immo-Süd genannten Interessenten, sondern mit einem Dritten zustande kommt, weil dieser ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausübt, oder weil der Kaufinteressent diesem die ihm von der Immo-Süd bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, ist die vereinbarte Provision gleichfalls zu entrichten.
- Für den Fall, dass ein Kaufinteressent die ihm bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes einem Dritten mitteilt und dieser das Geschäft abschließt, haftet der Kaufinteressent für die vereinbarte Provision, sofern der Dritte die Zahlung der Provision verweigert.
§ 6 Rücktritt vom Maklerauftrag
- Wegen der Vermittlungsaktivitäten der Immo-Süd verzichtet der Auftraggeber bei einem Verkaufsauftrag innerhalb der vereinbarten Frist selbst oder durch Dritte einen Verkaufs- / Vermietabschluss herbeizuführen. Verkauft, vermietet, verpachtet der Auftraggeber entgegen dem Verzicht an einen anderen als von der Immo-Süd innerhalb der vereinbarten Frist namhaft gemachten Interessenten, so ist eine Entschädigung in der Höhe des vereinbarten Erfolgshonorars zu bezahlen. Wird der Maklerauftrag ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber vorzeitig aufgelöst, so gebührt der Immo-Süd ein Kostenersatz in der Höhe des vereinbarten Erfolgshonorars.
- Die Dauer der Vereinbarung bei einem Verkaufsauftrag ergibt sich aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Maklerauftrag. Der Auftraggeber hat einen Widerruf des Maklerauftrags bzw. die Selbständige Verwertung der Liegenschaft (z. B. Verkauf, Vermietung etc.) der Immo-Süd schriftlich mitzuteilen.
- Die Provision ist trotz eines Widerrufes fällig und zu entrichten, wenn mit einem von der Immo-Süd namhaft gemachten Interessenten ein Rechtsgeschäft zustande kommt.
- Der Auftraggeber ist zur Bezahlung der Provision verpflichtet, wenn das Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.
§7 Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§ 8 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen die Immo-Süd betragt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung fuhren, gelten diese.
§ 9 Gerichtsstand
1. Ist die Immo-Süd und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz der Immo-Süd vereinbart.
§ 10 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
§ 11 Sonstiges
1. Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 12 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
1. Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG nicht teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
(Der besseren Lesbarkeit halber wird auf die gleichzeitige Verwendung von geschlechtsspezifischen Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter).